Kündigungsfristen 2026: Das gilt jetzt
Für Verbraucherverträge gelten seit März 2022 klare Grenzen: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar, Kündigung per E-Mail und Kündigungsbutton. Wer alte Vertragsmuster nutzt, sollte sie jetzt prüfen lassen.
KI-generiertVier Jahre nach dem Gesetz für faire Verbraucherverträge stehen in vielen Studios noch Vertragsformulare aus der Zeit davor im Schrank. Dieser Beitrag fasst zusammen, was heute für Mitgliedsverträge gilt. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rubrik entsteht in Zusammenarbeit mit einer Fachkanzlei, bis dahin gilt: Im Zweifel den eigenen Vertrag anwaltlich prüfen lassen.
Welche Laufzeiten sind erlaubt?
§ 309 Nr. 9 BGB setzt für Verträge mit Verbrauchern drei Grenzen:
- Erstlaufzeit: höchstens zwei Jahre.
- Verlängerung: Nach der Erstlaufzeit darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Die automatische Verlängerung um weitere zwölf Monate ist für Verträge ab dem 1. März 2022 nicht mehr zulässig.
- Kündigungsfrist: höchstens ein Monat, sowohl zum Ende der Erstlaufzeit als auch in der Verlängerungsphase.
Praktisch heißt das: Ein 24-Monats-Vertrag läuft nach zwei Jahren weiter, das Mitglied kann aber jederzeit mit einem Monat Frist aussteigen. Wer den Vertrag zum Ende der Erstlaufzeit beenden will, muss spätestens einen Monat vorher kündigen.
Wie muss die Kündigung möglich sein?
Zwei Regeln bestimmen die Form:
Textform reicht. Für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, dürfen AGB für Verbraucher keine strengere Form als die Textform verlangen. Eine E-Mail reicht. Auch eine Nachricht über ein Kontaktformular kann genügen, wenn sie den Absender nennt und beim Studio als lesbarer Text ankommt. Klauseln wie „Kündigung nur schriftlich per Brief” sind unwirksam.
Kündigungsbutton. Seit dem 1. Juli 2022 muss jedes Unternehmen, das Verbraucherverträge online abschließen lässt, auf seiner Website einen gut erreichbaren Kündigungsbutton anbieten (§ 312k BGB). Er führt auf eine Bestätigungsseite, auf der das Mitglied Art der Kündigung (bei einer außerordentlichen Kündigung auch den Grund), Name, Vertrag und gewünschten Kündigungszeitpunkt eintragen kann, und er muss eine sofortige Bestätigung in Textform auslösen. Fehlt der Button, kann das Mitglied jederzeit ohne Frist kündigen. Die Bestätigungsseite darf nichts anderes enthalten als das Kündigungsformular und den Bestätigungsknopf. Hinweise auf Alternativen wie das Pausieren des Vertrags sind dort unzulässig, so der Bundesgerichtshof im Juli 2026 zu einem Fitnessstudio.
Wer Verträge nur vor Ort auf Papier abschließt, braucht den Button nicht. Sobald ein Online-Abschluss möglich ist, auch über eine Buchungsstrecke, ist er Pflicht.
Was gilt bei Sonderfällen?
- Umzug: Ein Umzug allein ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2016) kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, weil er in der Sphäre des Mitglieds liegt.
- Krankheit: Eine dauerhafte Erkrankung, die das Training unmöglich macht, kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein Attest darf verlangt werden, die Diagnose nicht (Bundesgerichtshof 2012).
- Schließung: Kann das Studio seine Leistung nicht erbringen, zum Beispiel bei behördlicher Schließung, entfällt der Beitragsanspruch für diese Zeit. Das hat der Bundesgerichtshof 2022 für die Pandemieschließungen entschieden: Beiträge für die Schließzeit sind zurückzuzahlen, eine Verlängerung des Vertrags um diese Zeit ist nicht zulässig.
- Ruhezeiten: Vereinbarte Ruhezeiten verlängern den Vertrag nur, wenn das ausdrücklich und klar vereinbart ist (Transparenzgebot).
Was sollten Betreiber jetzt tun?
- Alle Vertragsmuster auf Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist prüfen.
- Die Kündigungsklausel auf Textform umstellen und die Kündigungsadresse nennen.
- Den Kündigungsbutton auf der Website prüfen: sichtbar, nach bisheriger Rechtsprechung ohne Login erreichbar, mit schlanker Bestätigungsseite und sofortiger Eingangsbestätigung.
- Das Team schulen: Eine Kündigung per E-Mail ist wirksam, auch wenn das Formular etwas anderes sagt.
Wie Sie Ihre Website darüber hinaus für Interessenten aufstellen, lesen Sie im Beitrag So viele Interessenten suchen ihr Studio zuerst bei Google. Mehr für Betreiber im Ressort Branche.
Häufige Fragen
Gilt die Regelung auch für Verträge von vor März 2022?
Die neuen Grenzen für Laufzeit und Verlängerung gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Der Kündigungsbutton muss seit dem 1. Juli 2022 für alle laufenden Verträge bereitstehen, die online abgeschlossen werden können.
Darf ich weiter 24-Monats-Verträge anbieten?
Ja, zwei Jahre Erstlaufzeit bleiben zulässig. Nur die automatische Verlängerung um weitere feste Laufzeiten ist nicht mehr möglich.
Muss ich eine Kündigung per E-Mail akzeptieren?
Ja. Für Verbraucherverträge darf in den AGB keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Eine E-Mail reicht.
Was passiert, wenn meine AGB gegen die Regeln verstoßen?
Die betroffene Klausel ist unwirksam, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Verbraucherverbände oder Mitbewerber.
Quellen
- § 309 Nr. 9 BGB: Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
- § 312k BGB: Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (Kündigungsbutton)
- BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15 (Umzug kein Grund zur außerordentlichen Kündigung)
- BGH, Urteil vom 8. Februar 2012, XII ZR 42/10 (Attest ohne Diagnose bei krankheitsbedingter Kündigung)
- BGH, Urteil vom 4. Mai 2022, XII ZR 64/21 (Beiträge während der Pandemieschließung)
- BGH, Urteil vom 16. Juli 2026, I ZR 200/25 (Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons, Fitnessstudio)


